STAND: 2026 – ARBEITSFASSUNG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FEVON Industrie-Elektronik GmbH

§ 1 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vorvertraglichen, vertraglichen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der FEVON Industrie-Elektronik GmbH, nachfolgend „FEVON“ genannt, und ihren Kunden.
  2. Alle Lieferungen, Leistungen, Reparaturen, Prüfungen, Kostenvoranschläge, Austauschlieferungen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Angebote von FEVON erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, FEVON hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn FEVON in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
  5. Individuelle Vereinbarungen zwischen FEVON und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist eine Bestätigung in Textform maßgeblich.

§ 2 Angebot, Auftrag und Vertragsabschluss

  1. Angebote von FEVON sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Kundenbestellungen, Reparaturaufträge, Prüfaufträge, Ersatzteilbestellungen oder sonstige Beauftragungen stellen ein Angebot des Kunden dar. FEVON kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Frist vereinbart wurde.
  3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn FEVON den Auftrag in Textform bestätigt, mit der Ausführung der Leistung beginnt oder die Leistung erbringt.
  4. Kostenschätzungen, Preisangaben oder technische Einschätzungen, die vor einer Prüfung der eingesandten Baugruppe abgegeben werden, sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.
  5. Reparaturen erfolgen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen unter Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. FEVON ist berechtigt, Reparaturen auch unter Verwendung geeigneter Gebrauchtteile, generalüberholter Teile oder Ersatzkomponenten auszuführen, sofern dadurch die Funktionsfähigkeit der Baugruppe wiederhergestellt werden kann und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 3 Einsendung von Baugruppen, Prüfung und Kostenvoranschlag

  1. Sendet der Kunde eine Baugruppe, ein Gerät, ein elektronisches Bauteil oder eine sonstige Ware zur Prüfung, Fehleranalyse, Reparatur oder Angebotserstellung an FEVON ein, ist FEVON berechtigt, den eingesandten Gegenstand technisch zu prüfen, soweit dies zur Beurteilung der Reparaturfähigkeit, zur Fehleranalyse oder zur Erstellung eines Kostenvoranschlags erforderlich ist.
  2. Die Prüfung kann insbesondere Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Messungen, Zerlegung, Reinigung, Diagnose, elektronische Analyse, Fehlersuche, Testlauf, Dokumentation und sonstige zur Beurteilung erforderliche Maßnahmen umfassen.
  3. Ein von FEVON erstellter Kostenvoranschlag stellt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kein verbindliches Angebot zur Reparatur zu einem Festpreis dar, sondern eine technische und kaufmännische Einschätzung auf Grundlage des bis dahin bekannten Fehlerbildes und Prüfergebnisses.
  4. Stellt sich im Rahmen der Reparatur heraus, dass der tatsächliche Reparaturaufwand wesentlich vom Kostenvoranschlag abweicht, wird FEVON den Kunden hierüber informieren und eine Entscheidung des Kunden über das weitere Vorgehen einholen, soweit dies nach Art und Umfang der Abweichung erforderlich ist.
  5. Erteilt der Kunde nach Prüfung, Fehleranalyse oder Erstellung eines Kostenvoranschlags keine Reparaturfreigabe oder kommt es aus anderen Gründen nicht zur Durchführung einer Reparatur, ist FEVON berechtigt, den entstandenen Prüf-, Bearbeitungs-, Verwaltungs-, Verpackungs- und Rücksendeaufwand nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurechnen.

§ 4 Handlingspauschale, Rücksendung und Versandkosten

  1. Kommt es nach Einsendung, Prüfung, Fehleranalyse oder Erstellung eines Kostenvoranschlags nicht zur Durchführung einer Reparatur, ist FEVON berechtigt, eine Handlingspauschale in Höhe von 100,00 EUR netto zu berechnen.
  2. Die Handlingspauschale umfasst den üblichen Prüf-, Bearbeitungs-, Verwaltungs-, Verpackungs- und Rücksendeaufwand sowie den Standardversand innerhalb Deutschlands bis zu einem Versandgewicht von 30 kg.
  3. Bei Baugruppen, Geräten oder Sendungen mit einem Versandgewicht von mehr als 30 kg sowie bei sperrigen, besonders empfindlichen, besonders aufwendig zu verpackenden oder nur per Spedition versendbaren Gütern werden zusätzlich zur Handlingspauschale die tatsächlich anfallenden Verpackungs-, Versand-, Transport-, Versicherungs- und Speditionskosten berechnet.
  4. Gleiches gilt für Auslandssendungen. Bei Rücksendungen außerhalb Deutschlands werden die tatsächlich anfallenden Versand-, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Zollkosten zusätzlich zur Handlingspauschale berechnet.
  5. Wünscht der Kunde eine besondere Versandart, Expressversand, Sonderverpackung, Transportversicherung oder Abholung durch einen bestimmten Transportdienstleister, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
  6. FEVON ist berechtigt, die Rücksendung bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag oder aus der laufenden Geschäftsbeziehung zurückzuhalten, soweit gesetzlich zulässig.

§ 5 Nicht reparable oder wirtschaftlich nicht sinnvoll reparable Baugruppen

  1. Stellt FEVON fest, dass eine eingesandte Baugruppe nicht reparabel ist oder eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, informiert FEVON den Kunden hierüber.
  2. Der Kunde kann in diesem Fall wählen, ob die Baugruppe an ihn zurückgesendet oder durch FEVON fachgerecht verschrottet bzw. entsorgt werden soll.
  3. Wünscht der Kunde die Rücksendung der nicht reparablen oder wirtschaftlich nicht sinnvoll reparablen Baugruppe, berechnet FEVON die Handlingspauschale gemäß § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Sendungen über 30 kg, sperrigen Gütern, Auslandssendungen oder Speditionsversand fallen zusätzlich die tatsächlich anfallenden Kosten gemäß § 4 an.
  4. Wünscht der Kunde die Verschrottung oder Entsorgung, erfolgt diese nur nach entsprechender Freigabe des Kunden in Textform, sofern nicht gesetzliche oder sicherheitsrelevante Gründe eine andere Vorgehensweise erforderlich machen.
  5. Eine Verschrottung oder Entsorgung begründet keinen Anspruch des Kunden auf Auszahlung eines möglichen Verwertungserlöses. FEVON ist berechtigt, verwertbare Einzelteile, Komponenten, Rohstoffe oder Materialien im Rahmen der Verschrottung oder Entsorgung zu verwerten.
  6. Kosten für besondere Entsorgung, Gefahrstoffe, kontaminierte Baugruppen, Batterien, Akkumulatoren, Kondensatoren, Gefahrgut oder sonstige besondere gesetzliche Entsorgungsanforderungen kann FEVON dem Kunden zusätzlich berechnen, sofern diese Kosten nicht bereits ausdrücklich durch eine Vereinbarung abgedeckt sind.

§ 6 Unbekannte, nicht abgestimmte oder nicht ausdrücklich reparaturfähige Baugruppen

  1. Die Handlingspauschale gemäß § 4 wird auch berechnet, wenn eine Baugruppe, ein Gerät oder ein sonstiger Gegenstand ohne vorherige Abstimmung oder ohne eindeutigen Reparaturauftrag an FEVON eingesendet wird und keine Reparatur durchgeführt wird.
  2. Dies gilt insbesondere, wenn FEVON die eingesandte Baugruppe nicht kennt, sie nicht im üblichen Reparaturportfolio führt, nicht über ausreichende technische Unterlagen, Prüfmöglichkeiten oder Erfahrungswerte verfügt oder nicht ausdrücklich in Textform bestätigt hat, dass eine Prüfung oder Rücksendung ohne Handlingspauschale erfolgt.
  3. Eine bloße Einsendung der Baugruppe begründet keinen Anspruch des Kunden auf kostenlose Prüfung, kostenlose Fehleranalyse, kostenlose Lagerung, kostenlose Rücksendung oder kostenlose Entsorgung.
  4. FEVON ist berechtigt, die Bearbeitung unbekannter, nicht abgestimmter oder nicht ausdrücklich reparaturfähiger Baugruppen abzulehnen. In diesem Fall kann FEVON die Rücksendung gegen Berechnung der Handlingspauschale und etwaiger zusätzlicher Versand-, Verpackungs-, Transport- oder Speditionskosten vornehmen.

§ 7 Fehlende Rückmeldung nach Kostenvoranschlag oder Prüfergebnis

  1. Erhält der Kunde von FEVON einen Kostenvoranschlag, ein Prüfergebnis, eine Mitteilung über Nichtreparierbarkeit, eine Mitteilung über Unwirtschaftlichkeit der Reparatur oder eine sonstige Aufforderung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen, ist der Kunde verpflichtet, FEVON innerhalb angemessener Frist eine Entscheidung mitzuteilen.
  2. Erteilt der Kunde innerhalb von 8 Wochen nach Versand des Kostenvoranschlags, Prüfergebnisses oder der Mitteilung weder eine Reparaturfreigabe noch einen Auftrag zur Rücksendung oder Verschrottung, ist FEVON berechtigt, die Baugruppe an den Kunden zurückzusenden.
  3. In diesem Fall berechnet FEVON zusätzlich zur Handlingspauschale gemäß § 4 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR netto.
  4. Bei Sendungen über 30 kg, sperrigen Gütern, Auslandssendungen oder Speditionsversand werden zusätzlich die tatsächlich anfallenden Verpackungs-, Versand-, Transport-, Versicherungs-, Zoll- und Speditionskosten berechnet.
  5. FEVON kann den Kunden vor Rücksendung nochmals an die ausstehende Entscheidung erinnern. Eine solche Erinnerung ist jedoch keine Voraussetzung für die Berechtigung zur Rücksendung nach Ablauf der 8-Wochen-Frist.
  6. Gesetzliche Rechte von FEVON, insbesondere Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Ansprüche auf Vergütung, Ersatz von Aufwendungen oder Schadensersatz, bleiben unberührt.

§ 8 Abweichende Vereinbarungen zur Handlingspauschale

  1. Eine Handlingspauschale wird nicht berechnet, wenn FEVON dem Kunden vorab ausdrücklich in Textform bestätigt hat, dass die Prüfung, Bearbeitung, Rücksendung oder sonstige Abwicklung ohne Handlingspauschale erfolgt.
  2. Eine solche Bestätigung kann insbesondere per E-Mail, Angebot, Auftragsbestätigung oder sonstigem Schriftverkehr erfolgen.
  3. Mündliche Absprachen, telefonische Hinweise oder allgemeine Aussagen ohne Bestätigung in Textform reichen nicht aus, um die Berechnung der Handlingspauschale auszuschließen.
  4. Individuelle Sondervereinbarungen gelten nur für den jeweils konkret bezeichneten Vorgang und nicht automatisch für spätere Einsendungen, Reparaturen, Prüfungen oder Kostenvoranschläge.

§ 9 Explosionsgefährdete, kontaminierte oder gefährliche Baugruppen

  1. Enthält die eingesandte Ware explosionsgefährdete, kontaminierte, chemisch belastete, radioaktive, feuergefährliche, unter Spannung stehende, mit Gefahrstoffen behaftete oder sonstige gefährliche Baugruppen, Bauteile, Speicher, Kondensatoren, Batterien, Akkumulatoren oder Materialien, ist der Kunde verpflichtet, FEVON hierauf vor Einsendung ausdrücklich in Textform hinzuweisen.
  2. Der Kunde hat alle für den sicheren Umgang erforderlichen Informationen, Sicherheitsdatenblätter, technische Hinweise und gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  3. Eine Prüfung oder Reparatur solcher Baugruppen erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
  4. Unterlässt der Kunde den erforderlichen Hinweis, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, Aufwendungen, Entsorgungs-, Reinigungs-, Prüf-, Schutz- und Folgekosten.
  5. FEVON ist berechtigt, die Annahme, Prüfung oder Bearbeitung solcher Baugruppen abzulehnen oder besondere Sicherheits-, Verpackungs-, Transport- oder Entsorgungsmaßnahmen auf Kosten des Kunden zu veranlassen.

§ 10 Software, Firmware, Daten und kundenspezifische Parameter

  1. Software, Firmware, Speicherinhalte, Programme, Parameter, Maschinendaten, kundenspezifische Einstellungen und die dazugehörige Dokumentation werden dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, lediglich zur Nutzung im jeweils gelieferten oder reparierten Gerät bzw. System überlassen.
  2. Vor Einsendung einer Baugruppe, eines Gerätes oder eines Datenträgers ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Programme, Parameter, Speicherinhalte, Rezepturen, Maschinendaten, Softwarestände, Firmwarestände und sonstigen Daten vollständig zu sichern und zu dokumentieren.
  3. FEVON ist berechtigt, die eingesandte Ware auf Werkseinstellungen zurückzusetzen, Speicherinhalte zu löschen, Software oder Firmware zu verändern, Testprogramme aufzuspielen oder sonstige Maßnahmen vorzunehmen, soweit dies für Prüfung, Fehleranalyse, Reparatur, Test oder Instandsetzung erforderlich oder zweckmäßig ist.
  4. FEVON übernimmt keine Verpflichtung, kundenspezifische Programme, Parameter, Speicherinhalte, Einstellungen oder Daten zu sichern, wiederherzustellen oder zu dokumentieren, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
  5. Erhält der Kunde die Ware zurück, können die vom Kunden vorgenommenen Einstellungen, Parameter, Programme oder Daten verändert, gelöscht oder nicht mehr vorhanden sein. Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vor Wiederinbetriebnahme obliegt allein dem Kunden.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, vor Wiederinbetriebnahme der Ware sämtliche sicherheitsrelevanten Funktionen, Parameter, Programme, Daten, Maschinenfunktionen und Schnittstellen zu prüfen oder prüfen zu lassen.

§ 11 Überlassene Unterlagen, Schutzrechte und Geheimhaltung

  1. An allen dem Kunden im Zusammenhang mit Angeboten, Aufträgen oder Leistungen überlassenen Unterlagen, insbesondere Kalkulationen, Zeichnungen, technischen Dokumentationen, Prüfberichten, Konzepten, Bildern, Analysen, Schaltplänen, Software, Vorlagen und sonstigen Informationen, behält sich FEVON Eigentums-, Urheber-, Nutzungs- und gewerbliche Schutzrechte vor.
  2. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung von FEVON in Textform nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt, veröffentlicht oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, verbundenen Unternehmen und sonstige Dritte die Geheimhaltungs- und Schutzrechtsverpflichtungen einhalten.
  4. Fertigt FEVON Waren, Baugruppen, Prüfmittel, Software, Dokumentationen oder sonstige Leistungen nach Zeichnungen, Mustern, Vorgaben, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden und kommt es dadurch zu Schutzrechtsverletzungen Dritter, stellt der Kunde FEVON von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten frei.
  5. Informationen, Zeichnungen, Muster und sonstige Angaben des Kunden gelten nur dann als vertraulich zu behandeln, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich die Vertraulichkeit eindeutig aus der Natur der Information ergibt.

§ 12 Datenschutz und Speicherung von Vertragsdaten

  1. FEVON ist berechtigt, alle für die Vertragsdurchführung, Angebotserstellung, Auftragsbearbeitung, Reparaturabwicklung, Dokumentation, Gewährleistung, Buchhaltung und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlichen Daten des Kunden zu speichern und zu verarbeiten.
  2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen und der Datenschutzerklärung von FEVON.
  3. Der Kunde hat FEVON vor Einsendung ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn auf einer Baugruppe, einem Gerät oder einem Datenträger personenbezogene Daten oder besonders schutzbedürftige Daten gespeichert sind.
  4. Soweit für eine Leistung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, wird diese auf Verlangen des Kunden gesondert abgeschlossen.

§ 13 Preise und Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Verpackung, Versand, Transport, Transportversicherung, Zoll, Gebühren, Auslagen, Speditionskosten, Sonderverpackungen, Expresskosten, Reisekosten, Serviceeinsätze, Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
  3. Auslagen und Fremdkosten, die FEVON im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehen, können an den Kunden weiterberechnet werden.
  4. Handlingspauschalen, Bearbeitungsgebühren, Prüfkosten, Verpackungs-, Versand-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Speditions- und Entsorgungskosten sind mit Rechnungsstellung sofort fällig, sofern keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
  5. Wünscht der Kunde eine Leistung vor Ort, insbesondere Service, Fehlersuche, Prüfung, Ausbau, Einbau, Inbetriebnahme oder Unterstützung beim Kunden, werden Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Spesen, Wartezeiten und Arbeitszeiten gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  6. Werden FEVON nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet erscheint, ist FEVON berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  7. Ist für eine Lieferung oder Leistung eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss vereinbart und erhöhen sich nach Vertragsschluss Material-, Beschaffungs-, Energie-, Lohn-, Transport- oder sonstige Kosten wesentlich, ist FEVON berechtigt, den Preis entsprechend der tatsächlich eingetretenen Kostensteigerung anzupassen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FEVON anerkannt sind.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FEVON anerkannt ist.
  3. FEVON ist berechtigt, gesetzliche und vertragliche Zurückbehaltungsrechte auszuüben, insbesondere an eingesandten Baugruppen, Geräten, Unterlagen oder sonstigen Gegenständen, solange fällige Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen.

§ 15 Leistungsfristen und Termine

  1. Von FEVON angegebene Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich und annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
  2. Leistungsfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und organisatorischen Einzelheiten sowie nicht vor Erfüllung aller Mitwirkungs- und Zahlungspflichten des Kunden.
  3. Verbindliche Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer oder von FEVON nicht zu vertretender Ereignisse, insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialmangel, Energieknappheit, Transportverzögerungen, Zollverzögerungen, behördlichen Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Beschaffung, Ausfall von Lieferanten, Krankheit von Fachpersonal oder sonstigen Ereignissen, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
  4. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten, Dienstleistern, Transporteuren oder sonstigen Erfüllungsgehilfen eintreten.
  5. Gerät FEVON aus Gründen in Verzug, die nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Gesetzliche Rechte des Kunden wegen Verzugs bleiben unberührt, soweit sie durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam eingeschränkt sind.

§ 16 Austauschlieferung

  1. Eine Austauschlieferung ist der Austausch eines defekten, aber grundsätzlich reparaturfähigen Bauteils gegen ein gebrauchtes, generalüberholtes oder funktionsfähiges Ersatzbauteil.
  2. Entscheidet sich der Kunde für eine Austauschlieferung, ist er verpflichtet, das defekte Bauteil innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Austauschbauteils auf eigene Kosten an FEVON zu übersenden und FEVON das Eigentum daran zu übertragen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Geht das defekte Bauteil nicht innerhalb dieser Frist bei FEVON ein, ist FEVON berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen dem vereinbarten Austauschpreis und dem Preis des gelieferten generalüberholten oder funktionsfähigen Bauteils in Rechnung zu stellen.
  4. Gleiches gilt, wenn das zurückgesendete defekte Bauteil nicht dem vereinbarten Typ entspricht, unvollständig ist, wesentliche Komponenten fehlen, manipuliert wurde, nicht reparabel ist oder eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint.
  5. Zusätzlich können Prüf-, Bearbeitungs-, Rücksende-, Verpackungs-, Versand-, Speditions- oder Entsorgungskosten anfallen, soweit diese durch die Rückabwicklung, Prüfung oder Bearbeitung des zurückgesendeten Bauteils entstehen und nicht ausdrücklich im Austauschpreis enthalten sind.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, das defekte Bauteil fachgerecht zu verpacken und gegen Transportschäden zu sichern. Für Schäden, Verlust oder Verschlechterung auf dem Transportweg zu FEVON trägt der Kunde das Risiko.

§ 17 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird Ware auf Wunsch des Kunden versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Transporteur, Spediteur oder sonstigen Versanddienstleister, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebs von FEVON, auf den Kunden über.
  2. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt oder ob der Versand vom Erfüllungsort aus erfolgt.
  3. FEVON haftet nicht für Beschädigungen, Verlust oder Verzögerungen auf dem Transportweg, soweit FEVON diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Transportschäden unverzüglich beim Transporteur zu rügen, dokumentieren zu lassen und FEVON hierüber zu informieren.

§ 18 Eigentumsvorbehalt

  1. FEVON behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde FEVON unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des mit FEVON vereinbarten Rechnungsbetrages an FEVON ab. FEVON nimmt diese Abtretung an.
  4. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. FEVON ist berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  5. Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und Auftrag von FEVON. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt FEVON Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  6. FEVON verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 19 Abnahme, Untersuchungspflicht und Rücksendungen des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte, reparierte oder zurückgesendete Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen.
  2. § 377 HGB gilt uneingeschränkt. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Transportschäden oder Abweichungen sind unverzüglich in Textform zu rügen.
  3. Vor einer Rücksendung von Ware an FEVON ist die Zustimmung von FEVON einzuholen. Unfreie oder nicht abgestimmte Rücksendungen können von FEVON abgelehnt werden.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, Rücksendungen fachgerecht zu verpacken, gegen Transportschäden zu sichern und eindeutig zu kennzeichnen.
  5. Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung, fehlende Transportsicherung, fehlende Kennzeichnung oder unzureichende Versandart entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 20 Mangelbegriff, Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch fehlerhafte Behandlung, unsachgemäßen Gebrauch, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Wartung, äußere Einflüsse oder Eingriffe Dritter entstehen.
  2. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von FEVON Änderungen, Eingriffe, Reparaturversuche, Umbauten, Öffnungen, Bauteiltausch, Softwareänderungen oder sonstige Manipulationen an der Ware vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierdurch nicht verursacht oder beeinflusst wurde.
  3. Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln leistet FEVON nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie für FEVON unverhältnismäßig oder für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung oder Rücktritt verlangen.
  5. Kann FEVON Mängel von Bauteilen, Komponenten, Software, Firmware oder Herstellersystemen aus lizenzrechtlichen, tatsächlichen oder technischen Gründen nicht selbst beseitigen, ist FEVON berechtigt, eigene Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend zu machen oder an den Kunden abzutreten.
  6. FEVON ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung der Ware oder Durchführung der Reparatur dadurch unmöglich oder unzumutbar wird, dass Vorlieferanten Ware, Ersatzteile, Komponenten oder Leistungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig liefern, eine Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und FEVON dies nicht zu vertreten hat.
  7. Über einen solchen Fall wird FEVON den Kunden unverzüglich informieren.

§ 21 Verjährung

  1. Gesetzliche Mängelansprüche verjähren bei neuer Ware in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang, sofern gesetzlich keine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist.
  2. Bei gebrauchter Ware, generalüberholter Ware, Austauschware und Reparaturleistungen verjähren Mängelansprüche in sechs Monaten ab Ablieferung, Rücklieferung, Abnahme oder Gefahrübergang, sofern gesetzlich keine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist.
  3. Die vorstehenden Verkürzungen der Verjährung gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder soweit gesetzlich zwingend längere Fristen gelten.

§ 22 Haftungsbegrenzung und höhere Gewalt

  1. FEVON haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von FEVON, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von FEVON auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung von FEVON ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. FEVON haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Parameterverlust, Betriebsunterbrechung, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden oder wirtschaftlichen Misserfolg, soweit solche Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen oder eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
  5. FEVON haftet für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung eingesandter Ware durch höhere Gewalt, Brand, Blitzschlag, Strom, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder sonstige von FEVON nicht zu vertretende Ereignisse nur im Rahmen einer bestehenden und eintrittspflichtigen Versicherung, soweit gesetzlich zulässig.
  6. FEVON haftet nicht für Leistungsstörungen, Verzögerungen oder Nichterfüllung, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare und von FEVON nicht zu vertretende Ereignisse verursacht werden. Dazu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Energieknappheit, Materialmangel, Transportstörungen, Cyberangriffe, Ausfall von Lieferanten oder sonstige Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von FEVON.
  7. Wird die Vertragserfüllung durch solche Ereignisse wesentlich erschwert oder unmöglich und ist die Erschwernis nicht nur vorübergehend, ist FEVON berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit FEVON auf Wunsch des Kunden Einstellungen, Parameter, Speicherinhalte, Software, Firmware oder Programme an der zu reparierenden Ware verändert, löscht, zurücksetzt oder testweise überschreibt, sofern FEVON nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

§ 23 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen, Zahlungen und Rücksendungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von FEVON.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von FEVON.
  3. FEVON ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 24 Textform, Nebenabreden und Änderungen

  1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie von FEVON in Textform bestätigt wurden.
  3. Dies gilt insbesondere für Abweichungen von Pauschalen, Versandkosten, Zahlungsbedingungen, Fristen, Gewährleistungsregelungen, Rücksenderegelungen oder Handlingskosten.

§ 25 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt, soweit gesetzlich zulässig, diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.